Günther rennt
Günther rennt

Satzung der Basset Nothilfe e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Basset Nothilfe

Er wird im Vereinsregister des Amtsgericht Essen eingetragen

Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V“

Sitz des Verein ist 45139 Essen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Aufgaben, Zweck und Zielsetzung

 

Oberstes Ziel ist Tierschutz und Hilfe für alle Tiere in Not.

Basset Hounds stehen stellvertretend für all diese Tiere im Vordergrund, da sie wegen ihrer rassetypischen Eigenschaften und Menschenbezogenheit, ihrer physischen und psychischen Verletzlichkeit besonderen Leiden durch Fehlhaltung ausgesetzt sind.

 

Aufgabe, Zweck und Ziel ist es ausdrücklich nicht, Tiere/Hunde in Besitz und/oder Eigentum des Vereins zu nehmen und gleich einer tierheimähnlichen Einrichtung unterzubringen, zu versorgen und an Privatpersonen zu vermitteln/veräußern.

Stattdessen soll im Vordergrund stehen:

  • Die tatkräftige Unterstützung und finanzielle Unterstützung für Basset Hounds in Tierheimen und bei eingetragenen Tierschutzvereinen bzw. deren Pflegestellen im In- und Ausland.

  • Die tatkräftige Hilfe und finanzielle Unterstützung für private Bassetbesitzer, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind und nicht mehr für eine ordnungsgemäße Tierarztversorgung und Pflege ihres Hundes aufkommen können.

  • Die tatkräftige Hilfe für Bassetbesitzer, die aus privaten Gründen sich nicht mehr um ihren Hund kümmern können.

  • Vermittlung eines Basset Hounds an geeignete Menschen

  • Öffentlichkeitsarbeit zum Wohle der Rasse und deren besonderen rassetypischen Haltungsbedingungen, Aufklärung und Beratung möglicher Interessenten dieser Rasse. Dies beinhaltet rassetypische Haltungsbedingungen, rassetypische Erkrankungen, Beratung zur Züchterauswahl, Ernährung, Erziehung.

  • Konstruktive Zusammenarbeit mit seriösen Züchtern und Zuchtverbänden bezüglich der Haltung von Zuchthunden bzw. zur Gesunderhaltung der Rasse und der Zuchthunde, mit dem gemeinsamen Ziel Massenzucht, unkontrollierte Vermehrung, Mischlingsvermehrung und die Vermehrung kranker Hunde zu verhindern.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verein dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

 

§4 Ersatz von Aufwendungen

 

Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner/ihrer Aufwendungen, die ihm/ihr durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrt-, Porto- und Telefonkosten. Diese sind in schriftlicher Form (Rechnungen, Quittungen, Kassenbelege) zu belegen.

 

Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz in Höhe dieser Beträge begrenzt.

 

Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist eines Jahres geltend gemacht werden.

 

§5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Antrages geschieht auf Prüfung des Antrages und bedarf danach keiner Begründung. Der/die AntragstellerIn ist schriftlich über Aufnahme oder Ablehnung zu informieren.Für beschränkt geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Der Vertreter bestätigt mit seiner Zustimmung die regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, den Ausschluss, den Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, schriftlich zu erklären.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • Wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt

  • Wenn es das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt oder im Verein Unfrieden stiftet

  • Wenn es mit der Entrichtung des Beitrages ganz oder teilweise, trotz Mahnung, im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen Beiträge einzufordern, unberührt bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner möglichen Stimmen.

Gegen eine – dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilende Entscheidung – ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig, über den dann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

 

 

§7 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.

Der Beitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt und ist bis zum 31.01. des Kalenderjahres auf das Vereinskonto per Überweisung oder Bankeinzug zu zahlen. Mitglieder, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, kann der Betrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte der Mitglieder:

  • An allen Abstimmung der Mitgliederversammlung teilzunehmen

  • Vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen

  • Dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten

 

Pflichten der Mitglieder:

  • Zur rechtzeitigen Beitragszahlung

  • Bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Wissen mitzuwirken

  • Mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen

  • Den Gemeinschaftsfrieden zu wahren

 

§9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden

der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden

der 3. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden

der Kassenwartin oder dem Kassenwart

der Schriftführerin oder dem Schriftführer

 

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln gesetzlich vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Amtszeit.

 

Der Vorstand beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet und protokolliert sie.

Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Hauptaufgaben des Vorstandes:

Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Erstellung von Jahresberichten und Rechnungsabschlüssen

Vorbereiten der Mitgliederversammlung

Einberufen und Leiten der Ordentlichen sowie der Außerordentlichen

Mitgliederversammlung

 

§11 Haftung

  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Anstellen und Kündigen von Vereinsmitgliedern

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß §12 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen.

Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

 

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung

  3. Wahl des Vorstands

  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  5. Neufestsetzung von Mitgliederbeiträgen

  6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

Die ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit der Anwesenheit der Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die Verhandlungen, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse etc. jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand der Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 05.01.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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